Allgemeine Geschäftsbedingungen
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PDF§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der PROGEEK GmbH, Birkenbogen 8, 24999 Wees (nachfolgend “Anbieter”) und dem Kunden über die Nutzung der Zeiterfassungslösung Chrondo und der zugehörigen Hardware. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Der Anbieter stellt dem Kunden die Zeiterfassungslösung Chrondo als Software-as-a-Service (SaaS) zur Verfügung. Der Leistungsumfang umfasst:
- Zugang zur Chrondo Web-Applikation
- Zugang zu den Chrondo Mobile Apps (iOS und Android)
- Verkauf von NFC-fähigen Terminals zur Zeiterfassung sowie deren Lieferung und Einrichtung (Eigentumsübergang gemäß § 7)
- Bereitstellung von NFC-Chips für die Mitarbeiteranmeldung (Erstausstattung gegen einmalige Gebühr gemäß Preisübersicht)
- Einrichtung und Verwaltung von Mitarbeiterkonten durch den Anbieter, bis zur Bereitstellung einer Self-Service-Funktion
- Support gemäß § 8 dieser AGB
Der Anbieter ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software weiterzuentwickeln und anzupassen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit, solange der vertraglich vereinbarte Leistungskern erhalten bleibt. Der Leistungskern umfasst insbesondere die Erfassung von Kommen-/Gehen-Zeiten, das Pausenmanagement, die Verwaltung von Abwesenheiten, die Bereitstellung von Auswertungen sowie die Anbindung der NFC-Terminals und Mobile Apps. Insbesondere können manuelle Prozesse durch Self-Service-Funktionen ersetzt werden.
Der Anbieter wird bei Weiterentwicklungen und Anpassungen die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden über wesentliche Änderungen rechtzeitig in Textform informieren. Führt eine Änderung trotz Erhalt des Leistungskerns zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Information über die Änderung, bei unterbliebener Information innerhalb von 4 Wochen, nachdem der Kunde von der Beeinträchtigung Kenntnis erlangt hat, in Textform auszuüben.
§ 3 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Bestellung des Kunden und deren Annahme durch den Anbieter oder durch eine elektronische Bestellbestätigung des Anbieters zustande. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
§ 4 Nutzungsrechte
Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software Chrondo im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs ein.
Der Kunde ist berechtigt, die Software für eigene Geschäftszwecke im Rahmen des Leistungsumfangs gemäß § 2 zu nutzen, insbesondere zur Erfassung und Verwaltung der Arbeitszeiten und Abwesenheiten seiner eigenen Mitarbeiter sowie sonstiger in seinem Betrieb eingesetzter Personen (z. B. Leiharbeitnehmer). Nicht als Überlassung an Dritte gilt die bestimmungsgemäße Nutzung durch diese Personen über die für sie eingerichteten Nutzerkonten.
Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Software an Dritte, ist nicht gestattet. Dritte in diesem Sinne sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Eine Mitnutzung durch verbundene Unternehmen kann gesondert in Textform vereinbart werden; in diesem Fall sind für deren Nutzer Arbeitsplatzlizenzen gemäß § 6 zu vergüten.
Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang einzelner oder – soweit erforderlich – aller Nutzerkonten des Kunden vorübergehend zu sperren, wenn und solange (a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte der begründete Verdacht besteht, dass über Zugänge des Kunden ein schwerwiegender Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen dieses § 4 erfolgt, oder (b) von Zugängen oder Systemen des Kunden eine konkrete Gefahr für die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Chrondo-Plattform oder für Daten anderer Kunden ausgeht (insbesondere bei kompromittierten Zugangsdaten oder Angriffen). Die Sperrung ist auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer zu beschränken; mildere Mittel, insbesondere die Sperrung nur einzelner Nutzerkonten, haben Vorrang. Der Anbieter informiert den Kunden – soweit nach den Umständen möglich vorab, andernfalls unverzüglich nachträglich – in Textform über die Sperrung und deren Grund und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beseitigung des Sperrgrundes. Die Sperrung wird unverzüglich aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist. Weitergehende Rechte des Anbieters sowie gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform (§ 126b BGB) gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 6 Vergütung und Preisanpassung
Für die Nutzung von Chrondo fallen monatliche Kosten gemäß der bei Vertragsschluss vereinbarten Preisübersicht an. Die monatliche Vergütung bemisst sich nach den Arbeitsplatzlizenzen pro aktivem Nutzer; der Basis-Support gemäß § 8 ist in der Arbeitsplatzlizenz enthalten.
Die Abrechnung der Arbeitsplatzlizenzen erfolgt monatlich nachträglich; Abrechnungsstichtag ist der 1. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats. Maßgeblich für die Abrechnung ist die höchste Anzahl gleichzeitig aktiver Nutzerkonten im jeweiligen Abrechnungsmonat, nicht die Gesamtzahl aller im Monat genutzten Konten. Wird ein Konto deaktiviert und an dessen Stelle ein anderes aktiviert, zählt dies nur als ein Nutzer, solange sich beide Konten nicht zeitlich überschneiden.
Einmalige Kosten für Hardware und Zubehör ergeben sich ebenfalls aus der Preisübersicht.
Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sind für die Mindestlaufzeit garantiert (Preisgarantie), sofern in der Preisübersicht keine längere Preisgarantie vereinbart ist. Nach Ablauf der Preisgarantie ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung wie folgt anzupassen:
- Inflationsanpassung: Einmal pro Kalenderjahr, frühestens 12 Monate nach Ablauf der Preisgarantie und mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten in Textform, kann der Anbieter die Vergütung entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Statistisches Bundesamt, Basisjahr jeweils aktuelle Fassung) gegenüber dem zuletzt für eine Anpassung herangezogenen Indexstand anpassen, höchstens jedoch um 5 % pro Kalenderjahr. Eine Anpassung nach dieser Ziffer begründet kein Sonderkündigungsrecht.
- Kostenanpassung: Darüber hinaus kann der Anbieter die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten in Textform anpassen, wenn und soweit sich die Kosten für die Leistungserbringung verändert haben. Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich nachvollziehbare Veränderungen der Personalkosten (gemessen am Tariflohnindex IT-Dienstleistungen des Statistischen Bundesamtes), der Hosting- und Infrastrukturkosten (gemäß Lieferantenrechnungen), der Drittsoftware-Lizenzkosten, der Energiekosten sowie gesetzlicher Abgaben und Steuern. Die Anpassung ist auf den Umfang der Kostenveränderung beschränkt; wesentliche Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen und an den Kunden weiterzugeben. Die Veränderung wird auf Anfrage des Kunden in nachvollziehbarer Form belegt. Übersteigt die Anpassung nach dieser Ziffer 8 % gegenüber dem zuletzt gültigen Preis, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum der Erhöhung zu, das innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung in Textform auszuüben ist.
Inflations- und Kostenanpassung können kumulativ wirken; die Gesamterhöhung in einem Kalenderjahr darf 10 % nicht übersteigen. Neue Hardware-Produkte, die nach Vertragsschluss in das Sortiment aufgenommen werden, sind von der Preisgarantie ausgenommen.
§ 7 Hardware
7.1 Kaufmodell
Terminals werden ausschließlich zum Einmalpreis gemäß Preisübersicht verkauft; eine Vermietung ist nicht vorgesehen. Gekaufte Terminals gehen mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die gelieferte Hardware im Eigentum des Anbieters (Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB). Während der Nutzung übernimmt der Anbieter Firmware-Updates im Rahmen der gewählten Arbeitsplatzlizenz.
Geht ein Gerät verloren, wird es gestohlen oder durch vom Kunden zu vertretende Umstände irreparabel beschädigt, erfolgt die Wiederbeschaffung über eine Nachbestellung zu den Preisen gemäß Preisübersicht. Davon unberührt bleiben die Gewährleistung gemäß § 7.2 und die DoA-Garantie gemäß § 7.3. Normaler Verschleiß gilt nicht als vom Kunden zu vertretende Beschädigung im Sinne dieses Absatzes; Mängelansprüche wegen normalen Verschleißes bestehen nach Maßgabe von § 7.2 nicht.
7.2 Gewährleistung
Der Anbieter übernimmt für gekaufte Terminals die Gewährleistung. Da der Kunde die Hardware als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ausschließlich für gewerbliche Zwecke erwirbt, wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 12 Monate ab Übergabe verkürzt; die auch im unternehmerischen Verkehr zu beachtende Wertung des § 309 Nr. 8 lit. b ff) BGB (keine Verkürzung unter ein Jahr bei neu hergestellten Sachen) wird dabei eingehalten. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für sonstige Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Gewährleistung umfasst Material- und Herstellungsfehler. Ausgenommen sind Schäden durch unsachgemäße Handhabung, äußere Einwirkung oder Verschleiß. Bei berechtigten Gewährleistungsfällen wird das Terminal nach Wahl des Anbieters repariert oder ersetzt. Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
7.3 DoA-Garantie
Tritt innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung ein nicht durch den Kunden zu vertretender Defekt auf (Dead-on-Arrival), erfolgt ein kostenfreier Austausch durch den Anbieter.
7.4 NFC-Chips und NFC-Karten
Jeder Nutzer erhält bei Einrichtung – auch bei nachträglicher Einrichtung – einen NFC-Chip zum Erstausstattungspreis gemäß Preisübersicht. Die Abrechnung erfolgt einmalig pro Nutzer mit der nächsten Monatsrechnung. NFC-Karten sind eine optionale, hochwertigere Alternative und können zum Preis gemäß Preisübersicht bestellt werden. Ersatz bei Verlust oder durch den Kunden zu vertretendem Defekt erfolgt zu den Ersatzpreisen gemäß Preisübersicht; Gewährleistungsansprüche bei Material- und Herstellungsfehlern bleiben unberührt.
7.5 Haftungsausschluss Hardware
Über die Gewährleistung gemäß § 7.2 und die DoA-Garantie gemäß § 7.3 hinaus übernimmt der Anbieter keine Haftung für Schäden an oder durch die Hardware, die zurückzuführen sind auf:
- unsachgemäße Handhabung, Bedienung entgegen der Produktdokumentation oder zweckfremden Einsatz,
- äußere Einwirkung (insbesondere mechanische Beschädigung, Sturz, Feuchtigkeit, Überspannung, Verschmutzung, ungeeignete Umgebungsbedingungen),
- normalen Verschleiß (insbesondere Akkudegradation, Abnutzung von Tasten, Displays oder Gehäusen),
- Eingriffe, Reparaturen, Modifikationen oder Anschluss von Zubehör durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform,
- höhere Gewalt gemäß § 16 sowie Diebstahl, Vandalismus oder Verlust.
Eine Haftung des Anbieters für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn aus einem Hardware-Defekt – insbesondere für Betriebsausfall, manuellen Erfassungsaufwand während eines Terminal-Ausfalls oder eine Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzgeräten über die DoA-Garantie und die Gewährleistung hinaus – ist ausgeschlossen. Während eines Hardware-Ausfalls bleibt die Erfassung der Arbeitszeiten über die Chrondo Mobile Apps und die Web-Applikation möglich; die Pflicht zur Erfassung gemäß § 11 obliegt weiterhin dem Kunden.
Die Haftungsregelungen in § 17 (insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
§ 8 Support
8.1 Basis-Support (in der Arbeitsplatzlizenz enthalten)
Der Basis-Support umfasst:
- Entgegennahme und Bearbeitung von Fehlermeldungen
- Einrichtung und Deaktivierung von Nutzerkonten (bis zur Bereitstellung einer Self-Service-Funktion)
- Beantwortung von Fragen zur Bedienung
- Konfigurationsänderungen der Kundenumgebung
Supportzeiten: Montag bis Freitag, 10:00–16:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein).
Fehlerkategorien und Reaktionszeiten:
| Kategorie | Beschreibung | Reaktionszeit |
|---|---|---|
| Kritisch | System nicht nutzbar, Zeiterfassung weder über Web, App noch Terminal möglich | 8 Support-Stunden |
| Hoch | Wesentliche Funktionen eingeschränkt | Nächster Werktag |
| Normal | Einzelne Funktionen betroffen, Workaround möglich | 3 Werktage |
Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung, nicht die Behebung des Fehlers. “Support-Stunden” sind ausschließlich die oben genannten Supportzeiten (Business Hours); außerhalb dieser Zeiten ruht die Reaktionszeit. Die Fehlerbehebung erfolgt im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der regulären Produktpflege. Eine einmalige Überschreitung der Reaktionszeit begründet keine Vertragsverletzung; Ansprüche des Kunden setzen eine wiederholte und vom Anbieter zu vertretende Überschreitung der Reaktionszeit in zwei aufeinanderfolgenden Fehlermeldungen derselben Kategorie voraus. Eine Pönale für die Überschreitung der Reaktionszeit ist nicht vereinbart.
8.2 Erweiterter Support (nach Aufwand)
Leistungen über den Basis-Support hinaus werden nach Aufwand berechnet:
- Schulungen und Onboarding
- Einrichtung zusätzlicher Standorte
- Individuelle Konfigurationsarbeiten
Umfang und Vergütung dieser Leistungen werden auf Anfrage geklärt und vorab mit dem Kunden in Textform abgestimmt.
8.3 Weiterentwicklung und Feature-Wünsche
Feature-Wünsche des Kunden werden vom Anbieter geprüft und nach Möglichkeit in die Produkt-Roadmap aufgenommen. Die Auswahl, Priorisierung, Ausgestaltung und der Zeitpunkt der Umsetzung eines Features liegen im alleinigen, freien Ermessen des Anbieters.
Funktionen, die nach alleiniger Einschätzung des Anbieters dem Gesamtprodukt zugutekommen, können ohne zusätzliche Kosten im Rahmen der regulären Produktentwicklung umgesetzt werden. Ein einklagbarer Anspruch des Kunden auf Umsetzung, auf einen bestimmten Funktionsumfang oder auf einen bestimmten Zeitpunkt der Umsetzung besteht ausdrücklich nicht. Eine ausgesprochene Aufnahme in die Roadmap stellt keine verbindliche Zusage und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar.
Individuelle Sonderentwicklungen, die ausschließlich dem einzelnen Kunden dienen, werden nach Absprache und Aufwand gemäß § 8.2 berechnet.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt monatlich zum Monatsanfang für den jeweils abgelaufenen Abrechnungsmonat (§ 6).
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Höhe einer Rechnung – insbesondere gegen die der Abrechnung zugrunde gelegte Anzahl aktiver Nutzerkonten – hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der jeweiligen Rechnung in Textform zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Abrechnung, sofern der Anbieter den Kunden in der jeweiligen Rechnung auf die Einwendungsfrist und die Genehmigungswirkung unterlassener rechtzeitiger Einwendungen besonders hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche des Kunden – insbesondere auf Rückzahlung überzahlter Vergütung – bleiben auch nach Fristablauf unberührt.
Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Kunden wegen Mängeln oder wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis; mit solchen Gegenforderungen kann der Kunde auch dann aufrechnen, wenn sie streitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Befindet sich der Kunde mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Anbieter nach einmaliger Mahnung mit angemessener Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, den Schreib- und Konfigurationszugriff zur Software vorübergehend zu sperren. Ein lesender Zugriff sowie der Datenexport zur Erfüllung arbeitgeberseitiger Aufzeichnungspflichten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bleiben für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Sperrung erhalten; danach ist der Anbieter berechtigt, auch den lesenden Zugriff vollständig zu sperren. Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Vergütung bleibt von der Sperrung unberührt. Der Vollzugang wird nach vollständigem Zahlungsausgleich unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen wiederhergestellt; für die Wiederherstellung kann der Anbieter eine angemessene Bearbeitungspauschale gemäß Preisübersicht berechnen.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen an der Nutzerliste (Zugänge, Abgänge) unverzüglich dem Anbieter mitzuteilen, solange keine Self-Service-Funktion zur Verfügung steht.
Der Kunde stellt sicher, dass Zugangsdaten vertraulich behandelt und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
Der Kunde stellt sicher, dass vom Anbieter übermittelte initiale Zugangsdaten (insbesondere Erstpasswörter) unverzüglich nach der ersten Anmeldung durch ein selbst gewähltes, nur dem jeweiligen Nutzer bekanntes Passwort ersetzt werden.
Fehler und Störungen sind dem Anbieter unverzüglich zu melden.
Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für die Kommunikation mit dem Anbieter.
§ 11 Verantwortungsabgrenzung und Compliance
Chrondo ist ein technisches Werkzeug zur Erfassung und Verwaltung von Arbeitszeiten. Der Anbieter schuldet die technische Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der Software gemäß diesen AGB. Die Sicherstellung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, tarifvertraglicher oder betrieblicher Vorgaben bei der Nutzung von Chrondo obliegt ausschließlich dem Kunden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Pflicht zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems der Arbeitszeiterfassung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18, CCOO) ihm als Arbeitgeber obliegt. Chrondo bietet hierfür die technischen Voraussetzungen, ersetzt aber nicht die ordnungsgemäße betriebliche Implementierung, Schulung und Kontrolle durch den Kunden.
Die Software bietet dem Kunden umfangreiche Konfigurationsmöglichkeiten (insbesondere Pausenregelungen, Arbeitszeitmodelle, automatische Berechnungen und Abzüge). Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm oder seinen Administratoren vorgenommenen Einstellungen mit den für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) – sowie mit anwendbaren Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen vereinbar sind.
Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gewählte Konfiguration den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere stellt die Bereitstellung von Standardwerten (Default-Einstellungen) keine arbeitsrechtliche Empfehlung dar.
Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder Dritten aus einer fehlerhaften oder rechtswidrigen Konfiguration der Software durch den Kunden entstehen. Dies umfasst insbesondere Bußgelder, Nachzahlungen oder Schadensersatzansprüche Dritter, die auf eine nicht rechtskonforme Erfassung oder Berechnung von Arbeitszeiten, Pausen oder Abwesenheiten zurückzuführen sind.
Dem Kunden wird empfohlen, die Konfiguration der Software vor Produktivbetrieb durch eine fachkundige Stelle (insbesondere arbeitsrechtliche Beratung) prüfen zu lassen.
§ 12 Verfügbarkeit
Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit der Chrondo-Plattform von 98 % im Monatsmittel an (bezogen auf die Servicezeiten Montag bis Freitag, 06:00–22:00 Uhr).
Übergabepunkt für die Leistungen des Anbieters ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt gemessen; der Anbieter legt hierfür die Messungen seines Monitorings bzw. des von ihm beauftragten Rechenzentrumsbetreibers zugrunde. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass die Verfügbarkeit am Übergabepunkt unterschritten wurde. Für die Telekommunikations- und Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Übergabepunkt sowie für die IT-Infrastruktur des Kunden – einschließlich seines lokalen Netzwerks und der Internetanbindung, über die insbesondere die NFC-Terminals und die Mobile Apps kommunizieren – ist der Anbieter nicht verantwortlich.
Nicht als Ausfallzeit gelten:
- geplante Wartungsarbeiten, die mit mindestens 48 Stunden Vorlauf angekündigt werden,
- Störungen, die vom Kunden oder dessen Infrastruktur verursacht werden,
- Unterbrechungen, die der Anbieter aus Sicherheitsgründen für erforderlich halten darf (insbesondere zur Abwehr von Angriffen auf die Plattform oder schwerwiegenden Sicherheitslücken), sofern der Anbieter die Unterbrechung nicht durch zumutbare Vorkehrungen hätte vermeiden können und sie nach Dauer und Umfang auf das erforderliche Maß beschränkt,
- Ereignisse höherer Gewalt gemäß § 16.
Wird die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat unterschritten, informiert der Anbieter den Kunden über die Ursache und die ergriffenen Maßnahmen. Bei wiederholter Unterschreitung in drei aufeinanderfolgenden Monaten steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
§ 12a Gewährleistung (Software)
Für Mängel der als SaaS bereitgestellten Software gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der Software gilt § 17.
Der Kunde hat Mängel der Software dem Anbieter unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen und dabei die für die Fehleranalyse zweckdienlichen Angaben mitzuteilen, soweit ihm dies zumutbar ist (insbesondere betroffene Funktion, Zeitpunkt des Auftretens und Fehlerbild).
Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung durch eigenmächtigen Abzug vom laufenden Rechnungsbetrag geltend zu machen. Sein Anspruch, einen aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie gesetzliche Zurückbehaltungsrechte.
Mängelrechte des Kunden bestehen nicht, soweit eine Störung zurückzuführen ist auf eine Nutzung entgegen der Produktdokumentation oder eine sonst nicht vertragsgemäße Nutzung, auf die IT-Umgebung des Kunden (insbesondere Internetanbindung, Endgeräte, Browser, lokales Netzwerk), auf eine fehlerhafte Konfiguration durch den Kunden oder auf Eingriffe des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Software verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche aus einer vom Anbieter übernommenen Garantie sowie für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Datenschutz
Der Anbieter verarbeitet im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Kunden (insbesondere Name, Arbeitszeiten, Abwesenheiten). Diese Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden.
Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist Bestandteil des Vertrags; die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in den AVV integriert.
Beide Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung des Anbieters.
§ 14 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Erhalt bereits rechtmäßig bekannt waren, die öffentlich zugänglich sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich zugänglich werden, die von Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht erlangt wurden oder die unabhängig entwickelt wurden. Sie gilt ferner nicht, soweit eine Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist; die offenlegende Partei wird die andere Partei hierüber vorab informieren, soweit dies rechtlich zulässig und möglich ist.
Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von 2 Jahren fort. Bei Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 GeschGehG besteht die Vertraulichkeitspflicht so lange fort, wie die Informationen die Voraussetzungen des § 2 GeschGehG erfüllen.
§ 15 Vertragsende und Datenherausgabe
Nach Beendigung des Vertrags stellt der Anbieter dem Kunden die gespeicherten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (CSV oder JSON) zum Download bereit. Der Kunde hat hierfür 30 Tage nach Vertragsende Zeit.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten des Kunden unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Die vom Kunden erworbene Hardware verbleibt in seinem Eigentum.
§ 16 Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit dies auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen sowie Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder Internetanbietern außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei. Cyberangriffe (z. B. Denial-of-Service-Attacken) stellen nur dann höhere Gewalt dar, wenn die betroffene Partei angemessene Schutzvorkehrungen getroffen hat und der Angriff auch dadurch nicht abgewendet werden konnte; ob die Schutzvorkehrungen des Anbieters angemessen sind, richtet sich nach den im Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und voraussichtlichen Umfang des Ereignisses informieren.
Für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ist die betroffene Partei von den hiervon betroffenen Leistungspflichten befreit. Ist der Anbieter infolge höherer Gewalt an der Erbringung seiner Leistungen ganz oder teilweise gehindert, entfällt die Pflicht des Kunden zur Zahlung der laufenden Vergütung für den betroffenen Zeitraum anteilig im Umfang der entfallenen Leistungen.
Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als vier Wochen ununterbrochen an und wird die Nutzung der Software hierdurch wesentlich beeinträchtigt, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag in Textform außerordentlich zu kündigen. Bereits entrichtete Vergütung für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung wird anteilig erstattet. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
§ 17 Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Haftung aus übernommenen Garantien bleibt ebenfalls unberührt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vertragstypische Schaden die im Zeitpunkt des Schadensereignisses für das laufende Vertragsjahr vom Kunden zu zahlende Nettovergütung (Arbeitsplatzlizenzen, ohne Hardware-Einmalkosten und ohne erweiterten Support) nicht überschreitet, mindestens jedoch 25.000 EUR und höchstens 50.000 EUR pro Vertragsjahr. Die Haftung pro Schadensereignis ist auf 50 % dieses Jahres-Caps begrenzt. Mehrere zusammenhängende Schadensereignisse mit gleicher Ursache gelten als ein Schadensereignis.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Die Haftung des Anbieters für solche Mängel setzt ein Verschulden voraus und richtet sich nach den Regelungen dieses § 17.
Der Anbieter unterhält eine den Risiken aus dem Vertrag angemessene Berufs- bzw. IT-Haftpflichtversicherung mit Modulen für Vermögensschaden- und Betriebs-Haftpflicht. Ein Nachweis der jeweils aktuellen Deckung wird dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB bleiben von der Versicherungsdeckung unberührt; insbesondere begründet eine über die vorstehenden Caps hinausgehende Versicherungsleistung keinen darüberhinausgehenden Anspruch des Kunden.
Im Falle eines vom Anbieter zu vertretenden Datenverlustes ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm in der Software zur Verfügung stehenden Export- und Auswertungsfunktionen regelmäßig zu nutzen und die exportierten Daten entsprechend ihrer Bedeutung zu sichern; die Datenbereitstellung nach Vertragsende richtet sich nach § 15.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt oder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde; im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden gemäß Abs. 2 begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit der Anbieter nach Abs. 1 unbeschränkt haftet.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 17a Änderungen dieser AGB
Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die laufende Vertragsbeziehung ändern, wenn und soweit hierfür ein triftiger Grund vorliegt – insbesondere eine einschlägige Gesetzesänderung, eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine technische Weiterentwicklung der Software (etwa die Einführung von Self-Service-Funktionen) oder eine wesentliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Veränderung der für die Leistungserbringung maßgeblichen technischen Rahmenbedingungen (etwa bei eingesetzten Drittdiensten, Schnittstellen oder Sicherheitsanforderungen) – und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. § 1 Absatz 1 Satz 2 und das Textformerfordernis des § 18 Absatz 1 stehen Änderungen nach Maßgabe dieses § 17a nicht entgegen.
Nicht über diesen Paragraphen geändert werden können: die Vergütung (Anpassungen richten sich ausschließlich nach § 6), der vertraglich vereinbarte Leistungskern (§ 2), das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, die Regelungen zu Vertragslaufzeit und Kündigung (§ 5) sowie die Haftungsregelungen (§ 17). Solche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden in Textform.
Geänderte AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt; die Mitteilung benennt die geänderten Regelungen und den Grund der Änderung. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er der Änderung nicht bis zum geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform widerspricht. Auf diese Genehmigungswirkung, das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist weist der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hin.
Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung zum Ende der jeweiligen Laufzeit gemäß § 5 bleibt unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen einer Übertragung seines Geschäftsbetriebs oder wesentlicher Teile davon auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der die vertraglichen Pflichten vollumfänglich übernimmt. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Übertragung in Textform; dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu, das innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform auszuüben ist. Eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes (insbesondere bei Umwandlung oder Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz) bleibt von dieser Regelung unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Bestandteil des Vertrags sind neben diesen AGB die bei Vertragsschluss vereinbarte Preisübersicht sowie der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Die jeweils aktuelle Preisübersicht senden wir auf Anfrage gerne vorab zu: info@progeek.de
Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarungen der Parteien, (2) die bei Vertragsschluss vereinbarte Preisübersicht, (3) diese AGB, (4) der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Abweichend von dieser Rangfolge geht der AVV in datenschutzrechtlichen Fragen der Preisübersicht und diesen AGB stets vor.